Die in der Satzung verwendeten männlichen Personenbezeichnungen dienen ausschließlich der besseren
Lesbarkeit und gelten zur Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots und des Gesetzes zur
Gleichbehandlung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen für beide Geschlechter.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der „Förderverein der Mühlenfeldschule Kerpen-Sindorf e. V." (nachfolgend gekürzt „Verein“ genannt), mit Sitz in 50170 Kerpen
, Paul Klee Straße 2-8 , verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Kerpen unter der Nummer 288.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, vom 01. Januar bis 31. Dezember.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch die Unterstützung einer Schule. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dies geschieht durch Unterstützung bei der ideellen und
materiellen Förderung der Bestrebungen der Mühlenfeldschule Kerpen-Sindorf, insbesondere durch:
- Förderung der Erziehung, Bildung und Jugendpflege,
- Hilfe bei der Beschaffung von zusätzlichen wissenschaftlichen, künstlerischen und technischen Lehr- und Arbeitsmitteln,
- Gewährung von zinslosen Vorfinanzierungen bei Klassen- oder Schulfahrten für bedürftige Schüler bei Nachweis gegenüber der
Schulleitung,
- Förderung und Unterstützung von schulischen Veranstaltungen,
- Pflege des Zusammenlebens und der Zusammenarbeit von Eltern, Schülern, Lehrenden und allen an der Schule interessierten
Mitbürgern, 6. Pflege der Beziehungen zum Schulträger.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, sofern sie
die Satzung des Vereins anerkennen und voll geschäftsfähig sind.
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand beantragt werden, der auch über den Aufnahmeantrag
entscheidet.
- Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss, Streichung oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei
juristischen Personen.
- Die Mitgliedschaft kann enden durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt ist
nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Monatsfrist zulässig.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug von mehr als einem Jahr. Gegen die
Ausschlusserklärung des Vorstands kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung schriftlich angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss
der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung schließlich mit zwei Drittel bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.
- Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Verzug
ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte
Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hingewiesen werden.
- Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein
tritt allen extremistischen Bestrebungen entgegen. Wenn nachweislich Kenntnis erlangt wird, dass sich ein Mitglied innerhalb oder außerhalb des Vereins unehrenhaft verhält, insbesondere durch
Kundgabe rassistischer und/oder ausländerfeindlicher Gesinnung, erfolgt der Ausschluss aus dem Verein.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
- Zur Beschaffung der für die Erfüllung der Zwecke des Vereins nötigen Geldmittel wird ein jährlicher Mindestbeitrag bargeldlos
erhoben. Der jährliche Mindestbeitrag für Mitglieder mit Beitritt bis zum 31.12.2010 7,00 Euro, für Mitglieder mit Beitritt nach dem 01.01.2011 12,00 Euro.
- Ab 01.01.2011 werden alle Beiträge kaufmännisch auf volle Euro gerundet.
- Der Betrag kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands geändert werden. Freiwillige Förderbeiträge, auch
in Form von Sachspenden, sind jederzeit erwünscht.
- Der Jahresbeitrag ist am Anfang des Geschäftsjahres fällig, spätestens aber bis zur
Jahreshauptversammlung zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Betrag in Teilbeträgen geleistet werden.
§ 5 Organe des
Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand.
§ 6
Die Mitgliederversammlung und ihre
Zuständigkeit
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und bestimmt die Richtlinien seiner Arbeit.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des
Geschäftsjahres die Jahreshauptversammlung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert, oder wenn mindestens 10/99
der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies schriftlich beantragen.
- Die Mitgliederversammlung hat mindestens die folgenden Aufgaben:
- Sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Vorstands.
- Sie wählt zwei Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr und nimmt deren Prüfbericht bei der Jahreshauptversammlung
entgegen.
- Sie kann den Vorstand für das laufende Geschäftsjahr nur dann entlasten, wenn der Prüfbericht vorliegt.
- Sie nimmt den Jahresgeschäftsbericht des Vorstands entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstands und der
Rechungsprüfer.
- Sie beschließt über Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages.
- Sie beschließt über Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins.
- Gäste können auf Beschluss des Vorstands an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.
§ 7
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
- Die Einladungen zu allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgen durch den Vorsitzenden oder den
stellvertretenden Vorsitzenden, der sie auch leitet. Dieser lädt zu allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins ein.
- Die Einladungen ergehen schriftlich mit möglichst einer Woche Frist unter Mitteilung der Tagesordnung über die Verteilung an Schüler
und Lehrer der Schule. Darüber hinaus erfolgt die Bekanntmachung im Internet und – sofern bekannt – per Email. Damit gelten die Einladungen auch an die Mitglieder als erfolgt, die keine schriftliche
Einladung erhalten haben.
- Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
- Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Darauf soll in der Einladung hingewiesen werden.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen
und über die Auflösung des Vereins.
- Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Daher ist bei der Einladung die Angabe des zu
ändernden Paragraphen der Satzung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
- Über Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden, natürlichen Personen
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassierer,
- dem Schriftführer,
- dem stellvertretenden Schriftführer
- einem Vertreter der Schulpflegschaft,
7. einem Vertreter des Lehrerkollegiums,
8. bis zu fünf weiteren Beisitzern
Die Vorstandsmitglieder 1 bis 5 werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt, die
Beisitzer jährlich. Der Vertreter der Schulpflegschaft wird in der ersten Schulpflegschaftsversammlung eines Schuljahres bestimmt, der Vertreter des Lehrerkollegiums in der ersten Lehrerkonferenz
eines Schuljahres.
- Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein.
10.Eine (auch mehrfache) Wiederwahl ist zulässig.
11.Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
12.Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer bilden den geschäftsführenden
Vorstand. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.
13.Der Kassierer besitzt Einzelvertretungsbefugnis beim Ausstellen von
Spendenbestätigungen.
14.Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
15.Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel.
16.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
17.Die Beschlüsse des Vorstands werden im Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom
Sitzungsleiter und dem Protokoll führenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
18.Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Ausgaben, die durch die Geschäftsführung entstehen, werden
nach Rechnungslegung erstattet.
19.Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt danach ein neues Mitglied.
20.Abstimmungen und Versammlungen sind auch online zulässig.
§ 9
Bankkonto des Vereins
- Für die bargeldlose Abwicklung des Zahlungsverkehrs richtet der Vorstand mindestens ein Bankkonto (Vereinskonto) ein.
- Für Vereinskonten sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam zeichnungs- und verfügungsberechtigt.
- Transaktionen zu Gunsten der Vereinskonten sowie Umbuchungen zwischen den Vereinskonten können durch ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands allein ausgeführt werden.
§ 10
Verwendung von Einnahmen
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder haben bei Austritt aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 11
Auflösung des
Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
- Zur Auflösung ist die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die innerhalb der nächsten drei Wochen
stattfinden muss. Diese erneute Mitgliederversammlung entscheidet dann mit der einfachen Stimmenmehrheit über die Auflösung des Vereins.
§ 12Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen nach Abzug
von Verbindlichkeiten dem Rechtsträger der Mühlenfeldschule Kerpen-Sindorf zu, der es für o.g. Zwecke für die Mühlenfeldschule verwenden muss.
Die ursprüngliche Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 13. September 1984 geschlossen.